Freispruch durch das Revisionsgericht

Kein Anstellungsbetrug trotz Täuschung des Arbeitgebers durch Pflegerin über vorhandene und verschwiegene Vorstrafen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die vorinstanzliche Verurteilung des Landgerichts auf. Die Revision der Angeklagten hatte in der Sache vollen Erfolg und führte zum Freispruch durch das Oberlandesgericht.

„Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss

III – 3 RVs 145/10

521 Js 449/09

In der Strafsache

gegen …

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … , den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Landgericht … am 18. November 2010 auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. Juni 2010 nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO

b e s c h l o s s e n :

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die der  Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs (§ 263 StGB) nicht.

a)

Der Anstellungsbetrug bildet einen Unterfall des Eingehungsbetrugs, weshalb der Schaden durch einen Vergleich der versprochenen Vergütung mit der zu erwartenden Arbeitsleistung zu ermitteln ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss. Zu unterscheiden ist zwischen der auf Täuschung beruhenden Begründung eines – hier vorliegenden – privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rdnr. 153; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 263 Rdnr. 152).

Im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeistsverhältnisses entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden, wenn die Leistungen, die der Täter tatsächlich zu erbringen imstande ist, den bezahlten Lohn nicht wert sind (BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254,256; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO, Rdnr. 154; Fischer, aaO). Bei fachlich einwandfreien Leistungen kommt ein Schaden dagegen nur ausnahmsweise in Betracht. Dies einmal dann, wenn es sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt und die Bezahlung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt ist, der Täter jedoch die für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, so wenn er aus seiner früheren Stellung wegen Unzuverlässigkeit entlassen worden ist und nun eine Anstellung in führender Funktion erschleicht (vgl. RGSt 73, 268, 269 f.; BGH NJW 1961, 2027, 2028: BVerfG NJW 1988, 2589, 2590; OLG Celle MDR 1960, 696, 697; Cramer/Perron in SchönkeSchröder, aaO).

Dasselbe gilt, wenn der Verkehr den Wert einer Arbeitsleistung nicht nur nach ihrem sachlichen Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung besonders bemisst. Nach § 263 StGB strafbar ist daher, wer eine Stellung erschleicht, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung möglicherweise nicht oder nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre (vgl. RGSt 64, 33, 36 f.; RGSt 65, 273, 275; BGHSt 17, 254, 257; BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGH NJW 1978, 2042, 2043; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO). Von diesen Fällen abgesehen liegt ein Anstellungsbetrug dagegen nicht schon deshalb vor, weil der Geschädigte den Täter ohne die Täuschungshandlung nicht eingesellt hätte, z.B. weil dieser vorbestraft oder sonst charakterlich unzuverlässig ist. Von einem einfachen Arbeiter oder Angestellten kann nach der Verkehrsanschauung nicht mehr erwartet werden, als er leistet, was er verspricht (Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO).

b)

Die Feststeluungen des Landgerichts geben nichts dafür her, dass die Leistungen der Angeklagten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht schlecht gewesen sind, die Arbeitsleistung also nicht der Vergütung entsprochen hat. Im Gegenteil: Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte „vollwertige Arbeistskraft“ gewesen sei und es in dem Zeugnis des Arbeitgebers vom 9. März 2009 heiße, „sie habe die Arbeiten zur Zufriedenheit erfüllt“ (UA S. 25). Demnach scheidet ein Vermögensschaden – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – durch einen Vergleich von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt aus.

Soweit das Landgericht zur Begründung eines Vermögensschadens darauf abstellt, dass die für die Erschleichung eines Beamtenverhältnisses entwickelten Grundsätze (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO, Rdnr. 156) ausnahmsweise übertragbar seien, da die der Angeklagten übertragenen Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordert, so ist dem nicht zu folgen.

Zum Einen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass die Bezahlung mit Rücksicht auf diese Eigenschaften (besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit) besonders hoch festgesetzt sein muss (vgl. BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 255, 259). Daran fehlt es hier, da die Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht wegen einer besonderen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit höher vergütet worden ist, als das ohne Vorliegen dieser Eigenschaften der Fall gewesen wäre.

Zum Anderen hat der Bundesgerichtshof eine besondere Vertrauensstellung regelmäßig nur dann angenommen, wenn der Vermögensbereich des Arbeitgebers betroffen war, etwa bei der Anstellung als selbständiger Einkäufer (vgl. BGH NJW 1978, 2042) oder bei der Anstellung als Bauingenieur mit der Möglichkeit, über Baustoffe und Baugeräte selbständig zu verfügen (vgl. BGHSt 17, 254, 259 unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung). Die in den Feststellungen des Landgerichts beschriebene besondere Vertrauenswürdigkeit der Angeklagten steht ausschließlich im Zusammenhang mit den höheren Anforderungen an das Pflegepersonal im Hinblick auf pflegebedürftige Menschen, die an einer Demenzerkrankung leiden. Eine besonder Vertrauensstellung bezüglich des Vermögens des Arbeitgebers der Angeklagten bestand daher nicht, so dass ein Vermögensschaden unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.

Aus diesem Grund scheidet auch der Eintritt eines Schadens durch Gefährdung des Vermögens des Arbeitgebers der Angeklagten aus (vgl. dazu BGH BGHSt 17, 254, 259). Die Angeklagte hatte nicht die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit über das Vermögen ihres Arbeitgebers zu verfügen und dieses dadurch zu gefährden.

Ein Vermögensschaden kommt auch nicht im Hinblick auf eine fälschlich vorgespiegelte Ausbildung als Voraussetzung der Anstellung in Betracht. Denn die Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts eine „Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin“ erfolgreich absolviert (UA S. 3); sie hat also nicht über das Vorhandensein einer Ausbildung getäuscht.

2.

Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wegen der Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB oder wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB hat das Landgericht mit zutreffender Erwägung, auf die Bezug genommen wird, verneint.

III.

Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache und spricht die Angeklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts frei, weil auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung eine Verurteilung tragende weitere Feststellung erbringt.

Hierzu müsste festgestellt werden können, dass die Angeklagte fachlich keine einwandfreien Leistungen erbracht hat. Dies ist aber angesichts der Feststellungen des Landgerichts, dass die Angeklagte „vollwertige Arbeitskraft“ gewesen sei und es im Zeugnis des Arbeitgebers vom 9. März 2009 heiße, „sie habe die Arbeiten zur Zufriedenheit erfüllt“ ausgeschlossen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 StPO.“

Unterschriften der Richter

 

 

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