Strafbefehl

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht einen Strafbefehl erlassen. Dieser kann mit einem Einspruch angefochten werden, was eine form- und fristgerechte Einspruchseinlegung voraus setzt.

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl setzt keine Begründung voraus. Damit es nicht zu Fristversäumnissen oder zu formal-juristischen Fehlern im Zusammenhang mit der Einspruchseinlegung oder bei Abgabe einer schriftlichen Einspruchsbegründung kommt, sollten Sie dies anwaltlich überprüfen und erledigen lassen. Das Gericht wird im Falle eines form- und fristgerechten Einspruchs einen Hauptverhandlungstermin anberaumen. Der Umfang der gerichtlichen Hauptverhandlung über den Einspruch ist abhängig vom Umfang des Einspruchs, denn dieser kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Allerdings bedarf dies einer vorherigen Überprüfung der Erfolgsaussichten und der Risiken.

Ist ein Strafbefehl erst einmal rechtskräftig, sind die darin enthaltenen Folgen vollstreckbar. Setzen Sie sich nach Zustellung eines Strafbefehls mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der Sie über die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Verteidigung sowie über die Erfolgsaussichten berät.

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