Geldstrafe, Strafhaft und Strafvollstreckung
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens erolgt im Falle eines Schuldspruchs die Einleitung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde.
Freiheitsstrafen werden entweder durch Ladung zum Strafantritt oder durch Übergang der vollzogenen Untersuchunghaft in eine Strafhaft eingeleitet. Die Ladungsfristen zum Strafantrit sind relativ kurz bemessen. Zwar kann die Vollstreckungsbehörde Strafaufschub gewähren. Jedoch müssen hierfür ausreichende und gesetzlich anerkannte Umstände dargestellt und möglichst genau belegt werden. Dies sollte zeitnah gerüft werden, damit man als Strafverteidiger im Vollstreckungsverfahren dann auch noch die Zeit zur Einreichung der notwendigen Anträge und Antragsbegründungen hat.
Verurteilungen zur Zahlung einer Geldstrafe führen im Falle der unterlassener Zahlung dazu, dass die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe droht. Durch rechtzeitige Bezahlung läßt sich dies vermeiden. Sofern die Begleichung der Geldstrafe nicht mit einer Zahlung möglich ist, kann zur Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe und der damit verbunden Zwangsmaßnahmen ein Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen gestellt werden.
Sofern Sie erstmals durch eine Zustellung bzw durch Erhalt eines Schreibens der Staatsanwaltschaft oder auf anderem Wege Kenntnis davon erhalten, dass im Strafverfahren eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Beschwerde oder sofortige Beschwerde) oder eines Rechtsmittels (Berufung oder Revision) nicht eingehalten wurde und nun die Strafvollstreckung droht, ist höchste Eile geboten. Nehmen Sie tunlichst sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, um von der Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Gebrauch machen zu können. Sollten Sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein, eine Frist einzuhalten, kann vom Gericht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt lediglich 1 Woche, welche nicht verlängert werden kann. Ferner muss die versäumte Handlung ebenfalls form- und fristgerecht nachgeholt werden.
Wenn von den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten kein bzw kein rechtzeitiger Gebrauch gemacht wurde, wird sich dies dann auch in einem etwaigen Gnadenverfahren negativ auswirken. Es besteht der Vorrang zur Ausschöpfung der gesetzlichen Mittel.