Aussageverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht
Sind Sie als Beschuldigter bereits in das Visier der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden genommen worden, so steht Ihnen als Beschuldiger ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu.
Jeder Beschuldigte ist von den Strafverfolgungsbehörden über sein Recht zu belehren, dass es ihm freistehe, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er hat ferner das Recht, vor und bei jeder Vernehmung durch die Strafverfolgungsbehörden anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Aus eigener Vorsicht sollte zumindest anfänglich auf die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechtes nicht verzichtet werden. Vorschnell abgegebenen Erklärungen liegen nicht selten Fehleinschätzungen oder Fehlvorstellungen über die tatsächliche und rechtliche Tragweite dieser Erklärungen zugrunde.
Sollten Sie noch nicht genau übersehen können, ob Sie bereits Beschuldigter oder noch Zeuge im Verfahren sind, müsste dies vor einer Aussage erst einmal geklärt werden. Unabhängig davon steht jedem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Er ist nicht verpflichtet, Auskunft über solche Fragen zu geben, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrecht ausgeführt:
„Die Gefahr einer Strafverfolgung i.S.v. § 55 StPO setzt voraus, daß der Zeuge Tatsachen bekunden müßte, die – nach der Beurteilung durch das Gericht – geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits vorhandenen Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus.“
Aus anwaltlicher Sicht ist es ratsam, von diesen Rechten auch Gebrauch zu machen, denn auch aus einer Zeugenvernehmung kann schnell eine Beschuldigtenvernehmung werden. Die Auskunftsperson setzt sich der möglichen Gefahr aus, sich selbst zum Beweismittel gegen sich selbst oder gegen nahe stehende Angehörige zu machen. Als Zeuge kann in bestimmten Fällen auch die Aussage ganz verweigert werden, wenn ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht besteht.