Aktuelle medizinrechtliche Entscheidungen

 

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Pflicht zur PoC-Antigen-Testung von asymptomatischen Personen gem. Allgemeinverfügung des Landes NRW vom 14.10.2020 nicht hinreichend bestimmt

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einem Eilantrag eines häuslichen Krankenpflegedienstes aus Dortmund  gegen das Land Nordrhein-Westfalen entsprochen. Es hat diesbezüglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ebenfalls eingereichten Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung vom 14.10.2020 (Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14.10.2020) angeordnet, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es bemängelt materiell-rechtlich: Der Verfügungstext, so das Gericht in seinem Beschluss, lasse bereits nicht zweifelsfrei erkennen, ob eine solche Pflicht (Pflicht zur regelmäßigen Durchführung von PoC-Antigen-Tests auch bei asymptomatischen Personen) in der Allgemeinverfügung tatsächlich statuiert werde. Die Allgemeinverfügung enthalte weder für sich gesehen noch in einer Gesamtschau … eine hinreichend klare Ausgestaltung oder eindeutige Vorgaben betreffend Testungen.

(Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschl. vom 30.11.2020; Anmerkung und Hinweis: Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Wirkung zum 01.12.2020 im Verordnungsweg durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozials die CoronaSchVO vom 30.11.2020 erlassen – Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2)

 

Bundesgerichtshof: Honorararzt ist nicht zur Abrechnung von wahlärztlicher Leistung berechtigt.

Der BGH entschied in Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass ein Honorararzt keine ärztliche Wahlleistung im Sinne des § 17 KHEntgG erbringe, was auch dann der Fall sei, soweit der Honorararzt in einer Wahlleistungsvereinbarung als „originärer“ Wahlarzt genannt werde. Derartige Wahlleistungsvereinbarungen seien deshalb nichtig, da die gesetzliche Vorschrift als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten auszulegen sei.

(Quelle: BGH, Urt. v. 10.01.2019 – III ZR 325/17)

 

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