Aktuelle arzthaftungsrechtliche Entscheidungen

Aufklärungsfehlerhaftung

Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs für Lebendorganspender zur Bedeutung der Aufklärungsvoraussetzungen nach dem Transplantationsgesetz und deren Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung.

Der Bundesgerichtshof hatte für Lebendorganspenden über die Tragweite der Aufklärungsvoraussetzungen und deren Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung dieser Aufklärungsvoraussetzungen zu entscheiden. Im Ergebnis gelangte der BGH dazu, dass nicht jeder Verstoß gegen Aufklärungspflichten nach dem Transplantationsgesetz (TPG) per se zur Unwirksamkeit der Einwilligungserklärung in die Organentnahme führe. Es sei nach formellen, die Aufklärung lediglich begleitenden Vorgaben einerseits und inhaltlichen Vorgaben andererseits zu differenzieren. Soweit die inhaltliche Aufklärung der Nierenspenderin über das Eingriffs- bzw. das eigene Gesundheitsrisiko fehlerhaft erfolgt sei, könne  – anders als die vom OLG Hamm als Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung – dem nicht der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegen gesetzt werden, denn es bestünden nach dem Transplantationsgesetz im Unterschied zum Heilbehandlungseingriff gesteigerte Aufklärungsanforderungen. Damit war dem Einwand der Beklagtenseite, die Organspenderin hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt, kein Erfolg beschieden. (Quelle: BGH, Urt. v. 29.01.2019 – VI ZR 495/16)

Behandlungsfehlerhaftung

Haftung des Arztes auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen verzögerter Diagnosestellung für den Gesundheitsschaden der Patientin, die an Darmkrebs erkrankt war und verstarb.

In einem Arzthaftungsprozess hat das OLG Braunschweig das erstinstanzliche Urteil des LG Braunschweig bestätigt, mit dem der verklagte Arzt zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 70.000 € sowie zu Schadensersatz verurteilt wurde. Dem lag eine verpätete Diagnosestellung und damit ein verzögerter Therapiebeginn einer Darmkrebserkrankung zu Grunde. Der Krebs hatte zudem in ein anderes Bauchorgan gestreut. Die gesundheitlichen Beschwerden der Patientin seien unzureichend diagnostiziert worden, eine gebotene Darmspiegelung sei unterblieben. Wegen der Schwere des Behandlungsfehlers habe – so das Gericht – nicht die Patientin bzw. deren Erben, sondern der verantwortliche Arzt beweisen müssen, dass die verspätete Krebsdiagnose und der verzögerte Therapiebeginn für den Gesundheitsschaden der Patientin nicht ursächlich gewesen seien. Diesen Beweis habe der Beklagte jedoch nicht erbracht. (Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 28.02.2019 – 9 U 129/15)

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