Patientenverfügung

Patientenverfügung vom Fachanwalt für Medizinrecht

Falls Sie bereits eine Patientenverfügung erstellt haben, diese überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren lassen oder für sich selbst überhaupt erstmals eine Patientenverfügung erstellen möchten, können wir Sie dabei spezifisch medizinrechtlich unterstützen. Ob es überhaupt einer Patientenverfügung im Einzelfall bedarf oder ob nicht bereits die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ausreichend und sinnvoll sein könnte, sollte stets individuell beurteilt werden.

Individuelle Patientenentscheidung

Mit der Patientenverfügung bringt der Patient seine persönliche Entscheidung über medizinische Maßnahmen zum Ausdruck, die er ablehnt oder denen er ganz oder zum Teil zustimmt. Ziel einer medizinrechtlichen Beratung und Unterstützung ist es, eine richtungsweisende Patientenverfügung zu erarbeiten. Dabei ist die aktuelle Lebens- und bevorstehende Behandlungssituation mit den damit verbundenen Folgen für den Patienten zu berücksichtigen.

Gewusst wie

Der schriftliche Patientenwille muss möglichst so konkret (bestimmt) abgefasst werden, dass der Arzt dazu in der Lage ist, ihn auf die Behandlungssituation anwenden zu können. Um auch mögliche medizinische Optionen (in Abhängigkeit von der jeweiligen Diagnose und bestehender Therapieoptionen) in die eigene Entscheidung einbeziehen zu können, sollte in geeigneten Fällen – insbesondere bei sich abzeichnendem Behandlungsbedarf – auch zudem die Hinzuziehung eines Arztes (Vorausplanung von Behandlungsentscheidungen, Advance Care Planing) erwogen werden.

Schriftlich, nicht notariell

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den Fall des Eintritts seiner Einwilligungsunfähigkeit. Darin wird festgelegt, ob und was in einer bestimmten Gesundheitssituation an Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen gestattet oder untersagt sein soll. Die Voraussetzungen sind: Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der schriftlichen Erstellung der Verfügung, inhaltliche Bestimmtheit und Aktualität. Eine notarielle Beurkundung ist nach dem Gesetz nicht notwendig. Schließlich geht es dabei um medizinrechtliche Angelegenheiten und nicht um Immobilien- oder Bankangelegenheiten. Entscheidend ist die inhaltliche Qualität der Patientenverfügung in medizinrechtlicher Hinsicht.

Vorsorgevollmacht und Notvertretungsrecht

Wir beraten Sie auch über die Zweckmäßigkeit und die Möglichkeiten der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht sowie über das Notvertretungsrecht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Die Vorsorgevollmacht ist von einer Patientenverfügung zu unterscheiden. Auch diesbezüglich ist grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich.

[zurück]