Patientenverfügung
Patientenverfügung vom Fachanwalt für Medizinrecht
Falls Sie bereits eine Patientenverfügung erstellt haben, diese überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren lassen oder für sich selbst überhaupt erstmals eine Patientenverfügung erstellen möchten, können wir Sie dabei medizinrechtlich unterstützen. Ob es überhaupt einer Patientenverfügung im Einzelfall bedarf oder ob nicht bereits die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ausreichend und sinnvoll sein könnte, sollte stets individuell beurteilt werden.
Individuelle Patientenentscheidung
Mit der Patientenverfügung bringt der Patient seine persönliche Entscheidung über medizinische Maßnahmen zum Ausdruck, die er ablehnt oder denen er ganz oder zum Teil zustimmt. Ziel einer medizinrechtlichen Beratung und Unterstützung ist es, eine praxistaugliche, richtungsweisende Patientenverfügung zu erarbeiten, welche die aktuelle Lebens- und bevorstehende Behandlungssituation mit den damit verbundenen Folgen für den Patienten berücksichtigt.
Gewusst wie
Der schriftliche Patientenwille muss möglichst so konkret (bestimmt) abgefasst werden, dass der Arzt dazu in der Lage ist, ihn auf die Behandlungssituation anwenden zu können. Um auch mögliche medizinische Optionen (in Abhängigkeit von der jeweiligen Diagnose und bestehender Therapieoptionen) in die eigene Entscheidung einbeziehen zu können, sollte in geeigneten Fällen – insbesondere bei sich abzeichnendem Behandlungsbedarf – auch die Hinzuziehung eines Arztes (Vorausplanung von Behandlungsentscheidungen, Advance Care Planing) im Zuge der Erstellung der Verfügung zusätzlich erwogen werden.
Schriftlich, nicht notariell
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den Fall des Eintritts seiner Einwilligungsunfähigkeit. Darin kann festgelegt werden, ob und was in einer bestimmten Gesundheitssituation an Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen gestattet oder untersagt sein soll. Voraussetzungen sind: Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der schriftlichen Erstellung der Verfügung, inhaltliche Bestimmtheit und Aktualität. Eine notarielle Beurkundung ist nach dem Gesetz nicht notwendig. Entscheidend ist inhaltliche Qualität der Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht und Notvertretungsrecht
Wir beraten Sie auch über die Zweckmäßigkeit und die Möglichkeiten der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht sowie über das Notvertretungsrecht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Die Vorsorgevollmacht ist von einer Patientenverfügung zu unterscheiden. Auch diesbezüglich ist grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich.
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