Strafverteidigung Wehrstrafrecht

Fahnenflucht, eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe, Ungehorsam, leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls, Anmaßen der Befehlsbefugnis sowie entwürdigende Behandlung und Mißhandlung etc sind Dienstvergehen und stellen strafbare Handlungen nach dem Wehrstrafgesetz dar. Im Falle der Anklage ist für das Strafverfahren nicht etwa das Truppendienstgericht zuständig, sondern das allgemeine Strafgericht. Zuvor mögen innerhalb der Bundeswehr eigene Ermittlungen durchgeführt worden sein, jedoch ist das weitere Ermittlungs- und Strafverfahren Sache der Staatsanwaltschaft. Diese wird bei Annahme eines hinreichenden Tatverdachts wegen der Bedeutung des Vorwurfs in der Regel Anklage erheben. Auch wenn weitere Verdachtsmomente von zusätzlichen strafbaren Handlungen einer Soldatin oder eines Soldaten bestehen sollten, können auch diese Delikte selbst dann von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden, unabhängig davon, ob es sich um dienstliche oder außerdienstliche Handlungen handelt.

Sollte eine Dienstpflichtverletzung in einer Straftat bestehen, kann sie schon vor Abschluss eines Strafverfahrens Grundlage einer Entlassung des Soldaten aus dem Dienst sein, wenn der Sachverhalt bereits aufgeklärt und die jeweilige Dienstpflichtverletzung erheblich genug ist. Sofern keine sichere, ausreichende Feststellung des Sachverhalts erfolgen kann, wird der Ausgang des Strafverfahrens häufig abzuwarten sein.

In diesem Zusammenhang gewinnt das Aussageverhalten besondere Bedeutung. Erklärungen, die während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgegeben werden, können somit in verschiedener Hinsicht (im Strafverfahren, im Disziplinarverfahren oder im Entlassungsverfahren) Wirkung entfalten. [zurück]

 

 

 

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