Rechtsmittel: Berufung und Revision

In Strafverfahren sind sehr kurze Rechtsmittelfristen zu berücksichtigen. Die Frist zur Einlegung der Berufung bzw. einer Revision beträgt lediglich eine Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Frist muss formgerecht bei dem zuständigen Gericht das Rechtsmittel schriftlich eingegangen sein. Im Falle einer unverschuldeten Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist, kann noch binnen einer Woche bei Gericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden.

Berufung

Die Berufung kann gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden. Im Falle einer form- und fristgerechten Berufungseinlegung kann das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung durch die höhere Instanz zugeführt werden. Im Berufungsverfahren ist es möglich, das Verfahren auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken. Ebenso ist es möglich, eine vollständige Überprüfung durch erneute Einvernahme der erstinstanzlich vernommenen Zeugen und Sachverständigen herbeizuführen. Zudem besteht die Möglichkeit, neue Beweismittel im Berufungsverfahren vorzubringen.

Die Durchführung einer Berufung im Strafprozeß ist grundsätzlich nicht von einer gesonderten Begründung abhängig. Gleichwohl sollte von einer schriftlichen Berufungsbegründung nicht abgesehen werden. Die Strafverteidigung im Berufungsverfahren vor den Strafkammern der Landgerichte unterscheidet sich grundlegend von der Strafverteidigung im Revisionsverfahren vor den Strafsenaten.

Sprungrevision

Erstinstanzliche Urteile der Strafabteilungen der Amtsgerichte können auch direkt mit der Revision angefochten werden. Dabei wird dann die landgerichtliche Berufungsinstanz übersprungen. Nach der Strafprozeßordnung besteht daher keine Pflicht, zunächst Berufung beim Landgericht einzulegen, um das Berufungsverfahren dort durchzuführen, an welches sich dann – falls notwendig – erst eine strafrechtliche Revision anschließt. Dies sollte allerdings nur mit großer Vorsicht und nur nach genauer Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt erwogen werden. Insoweit kommt es darauf an, ob das angefochtene Urteil erkennbar und darlegbar auf einem Rechtsfehler beruht, der dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte, oder ob eine neue Beweisaufnahme mit zusätzlichen Beweismitteln angestrebt wird.

Revision

Erstinstanzliche Urteile in Strafverfahren der Landgerichte, Berufungsurteile der kleinen Strafkammer der Landgerichte sowie erstinstanzliche Urteile der Strafsenate der Oberlandesgerichte können mit der Revision angefochten werden. Gegenüber dem Rechtsmittel der Berufung ergeben sich hier wesentliche Abweichungen. Die nachträgliche Einführung neuer Beweismittel ist von vornherein ausgeschlossen. Mit der Revision können Urteile nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sowohl die Formstrenge des Revisionsverfahrens als auch die eingeschränkte Überprüfbarkeit machen es daher erforderlich, schon frühzeitig die Verteidigung hierauf einzurichten. Im Gegensatz zur Berufung muss die Revision schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden.

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