Strafverteidigung Internet- und Sexualstrafrecht
Verfahren aus dem Bereich des Sexualstrafrechts stellen in vielerlei Hinsicht besondere Anforderungen an die Strafverteidigung.
Strafrecht: Internet/Computerstrafrecht
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder des Verbreitens indizierter Schriften und Daten (z.B. von Kinderpornographie) haben im Zusammenhang mit der Internetnutzung und Internetkriminalität im Strafrecht einen eigenen Stellenwert. Regelmäßig kommt es zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen. Die Strafverfolgungsbehörden stellen Computer und Datenträger sowie sämtliche Speichermedien Zwecks späterer Auswertung sicher. Gelöschte oder vermeintlich gelöschte Daten werden im Zuge der Ermittlungen und Auswertungen von Festplatten wieder hergestellt.
Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass bei derartigen Ermittlungsverfahren unter Umständen auch auf Informationen zurückgegriffen wurde, die aus der Vorratsdatenspeicherung stammen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung § 113 a TKG für verfassungswidrig erklärt hat (siehe hierzu unter Aktuelles), könnten sich hieraus Beweisverwertungsverbote ergeben. Um diese effektiv zu nutzen, sollte der von einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme als Verdächtiger betroffene von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Im Mandanteninteresse sollte eine möglichst diskrete Erledigung des Verfahrens angestrebt werden.
Sexualstrafrecht
Verfahren, die Missbrauchsvorwürfe zum Gegenstand haben, sind für den Beschuldigten sehr risikobehaftet. Die Beweismöglichkeiten sind häufig eingeschränkt, was in der Natur der Sache liegt. Daher ist es von ausschlaggebender Bedeutung, die richtigen Strafverteidigungsansätze zu erarbeiten und umzusetzen. Zudem trifft man in diesen Verfahren nicht selten auf die Mitwirkung der Nebenklage, die in der Hauptverhandlung neben den staatlichen Strafverfolgungsinteressen das individuelle Opferinteresse gegen den Angeklagten verfolgt. Zwangsläufig erfordert dies eine aktive Auseinandersetzung, um dem Mandanten als Strafverteidiger einen effektiven Rechtsschutz in der gerichtlichen Hauptverhandlung zu ermöglichen.
Auch hier gilt es, rechtzeitig die Risiken des Strafverfahrens zu erkennen und die Strafverteidigung so auszurichten entweder einer falschen Anschuldigung entschlossen entgegenzutreten oder einem berechtigten Vorwurf durch zielgerichtete Rechtsfolgen bzw. Strafzumessungsverteidigung frühzeitig Rechnung zu tragen. Denn speziell in diesem Bereich der Strafverteidigung können die Auswirkungen des Aussageverhaltens und die sich daraus ergebenden Konsequenzen weitaus gravierender sein als man es selbst einzuschätzen vermag. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wirken sich die Folgen nicht nur während des Strafvollstreckungsverfahren aus. Darüber hinaus kann selbst noch nach vollständiger Strafverbüßung Führungsaufsicht angeordnet werden.
Die Beurteilung des Aussageverhaltens (Tatleugnung/Tateingeständnis) erweist sich auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens während des gesamten Strafvollzugs als bedeutend. Dies beginnt schon im Zusammenhang mit der Einweisungsentschließung der Justizvollzugsanstalt und setzt sich in späteren Stellungnahmen zur Frage der Eignung für Lockerungen oder Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung zum 2/3 Strafverbüßungszeitpunkt etc. bis zu den Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte fort. Zudem kann Führungsaufsicht gerichtlich angeordnet werden. Das Strafrecht sieht auch die Möglichkeit vor, dass Führungsaufsicht eintritt, wenn keine vorzeitige und bedingte Entlassung aus der Strafhaft während der Strafvollstreckung erfolgt ist. Der Beschuldigte bzw. Angeklagte hat im Strafverfahren somit weitreichende Konsequenzen im Falle einer späteren und rechtskräftigen Verurteilung zu befürchten.