Hausdurchsuchung und Beschlagnahme

Im Falle einer Hausdurchsuchung einer Arztpraxis oder von Klinikeinrichtungen sollte beachtet werden:

Eine Hausdurchsuchung ist unter Richtervorbehalt gestellt. Grundsätzlich bedarf es hierzu daher einer richterlichen Anordnung, denn es handelt sich um einen erheblichen Grundrechtseingriff. Falls möglich, lassen Sie sich von den eingesetzten Beamten eine Abschrift des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorlegen.

Widersprechen Sie formal der Hausdurchsuchung, um jedwede Freiwilligkeit der Maßnahme zur Vermeidung eigener Rechtsnachteile zu vermeiden.

Machen Sie als Beschuldigter von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Vermeiden Sie auch außerhalb einer förmlichen Vernehmung eine Stellungnahme zum strafrechtlichen Vorwurf und nehmen Sie zeitnah anwaltlichen Beistand in Anspruch bevor Sie sich zur Sache äußern. Gehen Sie davon aus, dass von Ihnen abgegebene Erklärungen gerade in dieser Situation für das weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren besonders relevant und auch risikobehaftet sein können. Etwaige Fragen zielen insbesondere auf vorzeitige Festlegungen und auf Überführung ab.

Sollten anlässlich der Hausdurchsuchung bzw. der Durchsuchung einer Arztpraxis Gegenstände von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt werden, widersprechen Sie auch formal der Beschlagnahme. Auch dies vorsorglich, um strafrechtliche Rechtsnachteile zu vermeiden. Machen Sie klar, dass Sie die jeweiligen Gegenstände nicht freiwillig herauszugeben bereit sind, sondern lediglich die Amtshandlung bzw. Zwangsmaßnahme dulden.

Geben Sie keine Erklärungen zur Entbindung von Schweigepflichten ab. Dies könnte unter anderem zur Folge haben, dass privilegierte Unterlagen dadurch der Beschlagnahme erst zugänglich sind. Gerade in komplexeren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wie zum Beispiel im Arztstrafrecht, sollte dies bedacht werden.

Verhalten Sie sich gegenüber den eingesetzten Beamten ruhig und zurückhaltend. Leisten Sie diesen gegenüber keinerlei Widerstand.

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