Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

War jemand ohne Verschulden gehindert, eine Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Haben Sie festgestellt, eine Frist unverschuldet versäumt zu haben, ist Eile geboten. Nehmen Sie schnellsten anwaltliche Beratung in Anspruch.

Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Über den Antrag entscheidet das Gericht, welches bei rechtzeitiger Handlung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

Allein durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Enscheidung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

[zurück]