Strafverteidigung Falschaussage und Meineid
Ein Zeuge ist nicht verpflichtet, sich selbst oder ihm nahe stehende Angehörige mit wahrheitsgemäßen Angaben zu belasten. Es ist ihm strafrechtlich jedoch nicht gestattet, durch falsche oder unvollständige Angaben zum eigenen oder fremden Schutz einen unzutreffenden Eindruck hervorzurufen. Zu seinem eigenen Schutz steht ihm die Inanspruchnahme eines Auskunftsverweigerungsrechts zu. Die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts muss ausdrücklich erklärt werden, wobei nur in Ausnahmefällen auch die gesamte Auskunft verweigert werden kann. Grundsätzlich kann lediglich die Auskunft bezüglich einzelner Fragen verweigert werden. Die Schwierigkeit besteht für den Zeugen allerdings darin, dass er nicht immer schon rechtzeitig erkennen kann, ab wann die Beantwortung einer einzelnen Frage ihn in die Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bringt.
Der Zeuge hat jedoch das Recht, sich vor und bei der Wahrnehmung seiner Zeugenrechte und auch während seiner Zeugenaussage eines anwaltlichen Zeugenbeistandes zu bedienen.
Häufig steht dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftverweigerungsrecht nicht zu oder sie blieben ungenutzt. Es besteht dann die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben machen zu müssen. Gleichwohl kann die Gefahr bestehen, dass bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft der Verdacht von falschen Angaben aufkommt mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft wegen eines Anfangsverdachts einer Falschaussage oder eines Meineides ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen einleitet. Dies gilt nicht erst dann, wenn ein Gericht eine Zeugenaussage als falsch beurteilt hat, sondern schon dann, wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Staatsanwalt wegen eines aufkommenden Verdachts einer uneidlichen Falschaussage oder eines Meineides ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen einleitet.
Besteht bei den Ermittlungsbehörden der Verdacht einer Falschaussage oder sogar eines Meineides, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung durch einen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch genommen werden. Die frühzeitige und richtige Strafverteidigung gegen den Vorwurf einer uneidlichen Falschaussage oder eines Meineides kann entscheidend für eine Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs in der Hauptverhandlung sein. Vorsorglich sollte man als Beschuldigter auch in dieser Situation von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.