Strafverteidigung Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede

Die Deutung von Meinungsäußerungen durch Straf- oder Zivilgerichte muß verfassungsrechtliche Anforderungen im Hinblick auf das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. Satz 1 GG berücksichtigen. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gestzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Ehrverletzende Erklärungen, herabsetzende Behauptungen und Darstellungen, insbesondere von unzutreffenden Tatsachen, sind häufig Anlaß und Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zudem können unabhängig vom Strafrecht auch in zivilrechtlicher Hinsicht Anprüche auf Unterlassung bzw auf Widerruf, Schmerzensgeld und Schadensersatz in Beracht kommen. 

Je nach Einzelfall Können sich diverse Strafverteidigungsmöglichkeiten bieten. Ob es sich in Fällen von kritisierenden oder ironischen Erklärungen um tatbestandsrelevante, tadelnde Erklärungen handelt, kann im Einzelfall durchaus fraglich sein. Auch der jeweilige Anlass und die genauen Zusammenhänge können für die straf- und zivilrechtliche Beurteilung einer Erklärung von Bedeutung sein.

Ferner enthält das materielle Strafrecht eine wichtige und unverzichtbare Regelung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Der strafrechtliche Hauptanwendungsbereich betrifft Äußerungen zur Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen. Es handelt sich der Sache nach um einen im Strafrecht kodifizierten  besonderen Rechtfertigungsgrund für die Bereiche der Beleidigung und der üblen Nachrede.  

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