Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger

Nach der Bundesrechtsanwaltordnung können für bestimmte Fachgebiete Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden, was auch für den Bereich des Strafrechts der Fall ist. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen. Ferner setzt die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht eine unmittelbar vor Antragstellung mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt und den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen durch Tätigkeiten vor den Amtsgerichten sowie vor den Landgerichten in diesem Zeitraum voraus.

Für das Fachgebiet Strafrecht sind unter anderem besondere Kenntnisse für Methodik und Recht der Strafverteidigung, materielles Strafrecht einschließlich Jugendstrafrechts, Betäubungsmittelstrafrechts, Verkehrsstrafrechts, Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrecht, Strafverfahrensrecht einschließlich Jugend- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nachzuweisen.

Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht führt, unterliegt bezüglich des Fachgebiets einer Fortbildungspflicht, die er jährlich der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen hat.

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RA Marcus W. Doll
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