Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
BVerfG Urteil vom 02.03.2010
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch Urteil des ersten Senats wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts führt in seiner Entscheidung unter anderem aus:
"Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar, weil das Gesetz ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens hervorrufen könne. Die Regelung erlaube in unvorhersehbarer Weise tiefe Einblicke in das Privatleben, ohne dass der Rückgriff auf Daten für den Bürger unmittelbar spürbar oder ersichtlich sei. Der Einzelne wisse nicht, was welche staatliche Behörde über ihn weiß, wisse aber, dass die Behörden Vieles, aber auch höchst Persönliches über ihn wissen könne."
Wegen Verstoßes gegen Artikel 10 Abs. 1 GG dürfen Telekommunikationsverkehrsdaten nicht mehr auf der Grundlage des § 113 a TKG gespeichert und hiernach schon gespeicherte Daten nicht unmittelbar verwertet werden.