Verstoß gegen innerdienstliche Verschwiegenheitspflicht
Arbeitsrecht
LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2010, 11 Sa 838/09
Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nach 34 Jahren Betriebszugehörigkeit im öffentlichen Dienst bei der Polizei ist trotz unberechtigter Weitergabe von Halterdaten unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht Hamm folgt der neuen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts. Hierzu führt es aus:
„In besonderer Weise ist weiter zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung über den außergewöhnlich langen Zeitraum von mehr als 34 Jahren ohne rechtlich relevante Störung bestanden hat. In dieser Zeit hat der Kläger ein im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsames „ Vertrauenskapital“ erworben (vgl. BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 [„Fall Emmely“] – Pressemitteilung BAG 10.06.2010-42/10-). …
Die Gesamtschau der Umstände und der widerstreitenden Interessen ergibt:
Das Vertrauen ist durch die vereinzelt gebliebenen Ergebnisse aus Ende 2005 nicht vollständig zerstört worden. Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 18.08.2008 ist dem beklagten Land bei Abwägung der genannten Umstände nicht unzumutbar. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.“
Mit dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Bochum auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben. Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.