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WILLKOMMEN AUF MEINER WEBSITE |
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Kanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung
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RA MARCUS W. DOLL in Bochum
Rechtsanwalt beim OLG Hamm und LG Bochum
Fachanwalt für Strafrecht
Seit meiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 1993 übe ich meine anwaltliche Tätigkeit aus und führe seit 1997 die zusätzliche Bezeichnung des Fachanwalts für Strafrecht. Meine Kanzlei befindet sich in der Bochumer Innenstadt in der Nähe des Rathauses.
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Vom Bussgeldbescheid bis zur Mordanklage
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Als Verteidiger in Strafsachen bearbeite ich Verfahren aus allen Rechtsgebieten des Strafgesetzbuchs und des sog. Nebenstrafrechts.
Einen besonderen Bereich meiner Tätigkeit nimmt das Revisionsstrafrecht ein. Es handelt sich hierbei um ein besonders ausgerichtetes Rechtsmittelverfahren, welches die Überprüfung von erstinstanzlichen Urteilen der Landgerichte sowie von Berufungsurteilen der Landgerichte auf Rechtsfehler zum Gegenstand hat.
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Strafrecht und Nebenstrafrecht
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Verkehrsdelikte: Delikte aus dem Bereich des Straßenverkehrs von Trunkenheitsfahrten, Geschwindigkeitsverstössen bis Verkehrsunfallflucht
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Betäubungsmittelstrafrecht: Vorwürfe wegen unerlaubten Besitzes von Drogen
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Sexualstrafrecht: Delikte der sexuellen Nötigung, unerlaubter Besitz indizierter Schriften etc.
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Vermögensdelikte: Betrug, Unterschlagung, Diebstahl
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Wirtschaftsstrafrecht: Verfahren vor den Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte
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Kapitalstrafrecht
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Unschuldsvermutung und Aussageverweigerungsrecht
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Niemand ist verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen. Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Selbst der Schuldige ist nicht verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitwirken zu müssen. Jeder Beschuldigte ist von den Strafverfolgungsbehörden über sein Recht zu belehren, dass es ihm frei stehe, sich zur Beschuldigung zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen. Er hat ferner das Recht, vor und bei jeder Vernehmung durch die Strafverfolgungsbehörden anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Daher sollte ein Beschuldigter - ob schuldig oder nicht - nicht voreilig auf sein Aussageverweigerungsrecht verzichten, sondern sich überlegen, was er im Falle einer Aussage zur Sache zu bezwecken beabsichtigt. Im Strafverfahren stellt diese Entscheidung einen zentralen Punkt dar, der sehr häufig ohne rechtlichen Beistand nicht richtig eingeschätzt wird bzw. nicht richtig eingeschätzt werden kann. Erfahrungsgemäss ist es deshalb ratsam, frühzeitig zur Vermeidung von Fehlenschätzungen qualifizierten rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Sich bietende Chancen für eine effektive Verteidigung können dann häufig auch besser genutzt werden.
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Kanzleianschrift, Sprechzeiten und Impressum
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RA Marcus W. Doll Hans-Böckler-Str. 16 44787 Bochum
Tel. 0234 / 1 44 70, Fax 0234 / 68 49 92
E-mail: anwalt@law-offices.de
Montags bis Donnerstags 9:00 bis 13:00 und 14:00 bis 17:00 Freitags 9:00 bis 14:00 sowie nach Vereinbarung
Rechtsanwalt in Deutschland Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm/Westf.
Berufsrechtliche Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO Berufsordnung der Rechtsanwälte, BORA Für Fachanwälte zusätzlich: Fachanwaltsordnung Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG ab 1. Juli 2004
Steuer-Nr. 306/5044/0596
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